BFH - Urteil vom 25.09.2019
I R 82/17
Normen:
EU-Schiedsübereinkommen Art. 6, Art. 8, Art. 12; FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 725
BFH/NV 2020, 586
BStBl II 2020, 229
DB 2020, 823
DStRE 2020, 449
DStZ 2020, 433
GmbHR 2020, 614
IStR 2020, 305
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 930/13

Pflicht des Bundeszentralamts für Steuern zur Teilnahme an einem Verständigungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen

BFH, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen I R 82/17

DRsp Nr. 2020/4266

Pflicht des Bundeszentralamts für Steuern zur Teilnahme an einem Verständigungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen

1. Das Verständigungs- und Schlichtungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen hat obligatorischen Charakter, es führt daher bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend zur Beseitigung der Doppelbesteuerung. 2. Wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der beteiligten Unternehmen durch Handlungen, die eine Gewinnberichtigung zur Folge haben, einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften begangen hat, dann besteht keine Verpflichtung zur Verfahrensdurchführung. Vielmehr hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung des Verfahrens zu entscheiden. 3. Bei der Beurteilung, ob ein empfindlich zu bestrafender Verstoß vorliegt, ist auf die für das Unternehmen verantwortlich handelnde Person abzustellen. Ob diese Person tatsächlich bestraft wurde, ist nicht entscheidend. Es genügt die gerichtliche Feststellung einer straf- oder bußgeldbewehrten Gesetzesverletzung durch diese Person, die abstrakt betrachtet zu einer Ahndung führen kann.