FG München - Urteil vom 05.06.2012
14 K 226/12
Normen:
AO § 281; AO § 85; AO § 254 Abs. 1 S. 1; AO § 256;

Pflicht des FA zur Beitreibung von Steuerrückständen kein Schadensersatz wegen in Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen entstandenen Auslagen

FG München, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen 14 K 226/12

DRsp Nr. 2013/6514

Pflicht des FA zur Beitreibung von Steuerrückständen kein Schadensersatz wegen in Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen entstandenen Auslagen

1. Liegen die Voraussetzungen für die Vollstreckung von Steuerrückständen und die Anbringung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vor, verstößt das FA durch eine Einziehungs- und Pfändungsverfügung nicht gegen § 85 AO. Das FA hat die Pflicht, im Interesse der Allgemeinheit Steueransprüche auch im Zwangswege durchzusetzen. 2. Der Vollstreckungsschuldner muss die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Kontenpfändungen oder Pfändungen anderer Forderungen, einhergehenden Beschränkungen und Auslagen im Rahmen des gesetzlich geregelten Pfändungsschutzes hinnehmen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 281; AO § 85; AO § 254 Abs. 1 S. 1; AO § 256;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung.