BFH - Beschluss vom 14.04.2011
VI B 143/10
Normen:
AO § 129; AO § 165; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 171 Abs. 8 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1208/07

Pflicht des Finanzamts zur Änderung einer Steuerfestsetzung bei pflichtwidriger Unterlassung eines Vorläufigkeitsvermerks; Befugnis zur Änderung einer festsetzungsverjährten Steuerfestsetzung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift

BFH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen VI B 143/10

DRsp Nr. 2011/10746

Pflicht des Finanzamts zur Änderung einer Steuerfestsetzung bei pflichtwidriger Unterlassung eines Vorläufigkeitsvermerks; Befugnis zur Änderung einer festsetzungsverjährten Steuerfestsetzung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift

1. NV: Ein Antrag auf Werbungskostenabzug in der Steuererklärung ist nicht zugleich ein konkludenter Einspruch gegen die Ablehnung dieses Antrages, so dass ein ausdrücklicher Einspruch erforderlich ist. 2. NV: Wird eine Steuer ohne Vorläufigkeitsvermerk festgesetzt, ist der Eintritt der Festsetzungsverjährung auch dann nicht nach § 171 Abs. 8 AO gehemmt, wenn die Finanzbehörde zur vorläufigen Steuerfestsetzung verpflichtet war. 3. NV: Die Änderung einer festsetzungsverjährten Steuerfestsetzung ist auch dann nicht zulässig, wenn diese hinsichtlich eines Punktes vorläufig hätte ergehen müssen.

Normenkette:

AO § 129; AO § 165; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 171 Abs. 8 S. 2;

Gründe

I.