FG Berlin-Brandenburg, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7030/15
Pflicht des Finanzgerichts zur Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines StrafverfahrensUmfang der Aufklärungspflicht der Familienkasse
BFH, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen III B 33/16
DRsp Nr. 2016/16844
Pflicht des Finanzgerichts zur Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines StrafverfahrensUmfang der Aufklärungspflicht der Familienkasse
1. NV: Das FG hat nach § 76FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht. Es ist an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden. Grundsätzlich besteht deshalb keine Pflicht zur Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens.2. NV: In der mündlichen Verhandlung gestellte Anträge können in den Entscheidungsgründen des Urteils unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung erfordert keine Darlegung in einem gesonderten Beschluss. § 86 Abs. 2VwGO findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.
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