BFH - Beschluss vom 12.07.2016
III B 33/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1; AO § 88;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1750
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7030/15

Pflicht des Finanzgerichts zur Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines StrafverfahrensUmfang der Aufklärungspflicht der Familienkasse

BFH, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen III B 33/16

DRsp Nr. 2016/16844

Pflicht des Finanzgerichts zur Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens Umfang der Aufklärungspflicht der Familienkasse

1. NV: Das FG hat nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht. Es ist an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden. Grundsätzlich besteht deshalb keine Pflicht zur Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens. 2. NV: In der mündlichen Verhandlung gestellte Anträge können in den Entscheidungsgründen des Urteils unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung erfordert keine Darlegung in einem gesonderten Beschluss. § 86 Abs. 2 VwGO findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.