BFH - Urteil vom 29.06.2016
I R 66/09
Normen:
FGO § 74;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1415/09

Pflicht des Finanzgerichts zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Grundlagenbescheid

BFH, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen I R 66/09

DRsp Nr. 2016/17307

Pflicht des Finanzgerichts zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Grundlagenbescheid

NV: Die Vorschrift des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. vom 15. Dezember 2003 ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG vom 15. Dezember 2015 2 BvL 1/12 auf die Vorlage des I. Senats).

Das Verfahren ist regelmäßig auszusetzen, wenn die Klage gegen einen Folgebescheid gerichtet ist und Besteuerungsgrundlagen streitig sind, deren abschließende Prüfung dem Verfahren über einen Grundlagenbescheid vorbehalten ist. Von der Aussetzung des Verfahrens kann aber abgesehen werden, wenn eine Entscheidung in einem Grundlagenverfahren nicht zu erwarten ist, etwa weil der Grundlagenbescheid wegen verspäteter Klageerhebung bestandskräftig geworden ist

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2009 6 K 1415/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 74;

Gründe