BFH - Beschluss vom 13.05.2013
VIII B 162/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1235
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4697/08

Pflicht des Finanzgerichts zur längerfristigen Betrachtung der Gewinnerzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen VIII B 162/11

DRsp Nr. 2013/16335

Pflicht des Finanzgerichts zur längerfristigen Betrachtung der Gewinnerzielungsabsicht

NV: Die Ausschöpfung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert es, bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts, der bisher Verluste erzielt hat, die dem FG zur Kenntnis gebrachten in den Folgejahren erzielten Gewinne in die Betrachtung einzubeziehen.

Die Ausschöpfung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs.1 S. 1 FGO) gebietet es, dass das Finanzgericht in den letzten Jahren erzielte Gewinne (hier: aus Rechtsanwaltstätigkeit) in die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht einbezieht, da diese ein in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung erfordert.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in beträchtlicher Höhe, außerdem ist er als Rechtsanwalt tätig.