BFH - Beschluss vom 16.02.2011
X B 133/10
Normen:
FGO § 90 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 844/07

Pflicht des Gerichts zur Vernehmung eines im Ausland ansässigen Zeugen bzgl. eines inländischen Sachverhalts bei Verzicht auf eine mündliche Verhandlung seitens des den Zeugen benennenden Beteiligten

BFH, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen X B 133/10

DRsp Nr. 2011/7317

Pflicht des Gerichts zur Vernehmung eines im Ausland ansässigen Zeugen bzgl. eines inländischen Sachverhalts bei Verzicht auf eine mündliche Verhandlung seitens des den Zeugen benennenden Beteiligten

1. NV: Die Vernehmung eines Zeugen drängt sich regelmäßig nicht auf, wenn auf mündliche Verhandlung verzichtet wird und kein Antrag auf Vernehmung gestellt ist. 2. NV: Das FG muss nicht damit rechnen, dass der Beteiligte, der auf mündliche Verhandlung verzichtet hat, in einer mündlichen Verhandlung einen Auslandszeugen zu stellen beabsichtigt.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2;

Gründe

I.