BFH - Beschluss vom 14.01.2016
III B 48/15
Normen:
FGO § 93 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 582
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1420/10

Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei Abwesenheit des Klägers

BFH, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen III B 48/15

DRsp Nr. 2016/3455

Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei Abwesenheit des Klägers

1. NV: Bleibt der ordnungsgemäß geladene Kläger dem Termin zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern und verkündet das Finanzgericht nach deren Schluss, dass eine Entscheidung zugestellt wird, so steht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO im Ermessen des Finanzgerichts. Teilt der Kläger zwar mit, dass er verhindert gewesen sei, unterlässt er es aber, den Hinderungsgrund substantiiert darzulegen, glaubhaft zu machen und weiteren Vortrag zur Sache zu machen, handelt das Finanzgericht ermessensfehlerfrei, wenn es eine Woche nach der mündlichen Verhandlung die Zustellung des Urteils bewirkt. 2. NV: Nach Zustellung eines Urteils scheidet eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aus.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat das Finanzgericht gem. § 93 Abs. 3 FGO nach pflichtgemäßen Ermessen über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Eine solche ist nicht veranlasst, wenn der im Termin nicht anwesende Kläger einige Tage später lediglich mitteilt, er sei nun aus dem Krankenhaus entlassen worden und die Einreichung eines Attestes ankündigt, ohne weiteren Sachvortrag zu halten.

Tenor