OLG Köln - Beschluss vom 27.06.2017
18 U 38/17
Normen:
HGB § 169 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 194/16

Pflicht des Gesellschafters einer Anlagegesellschaft zur Rückzahlung nicht von Gewinnen gedeckter Ausschüttungen

OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 18 U 38/17

DRsp Nr. 2018/3692

Pflicht des Gesellschafters einer Anlagegesellschaft zur Rückzahlung nicht von Gewinnen gedeckter Ausschüttungen

Der Kommanditist einer in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebenen Anlagegesellschaft kann nicht auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Anspruch genommen werden, wenn es an einer hinreichend deutlichen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag fehlt. Dies ist der Fall, wenn eine Rückzahlungspflicht des Kommanditisten an den "Liquiditätsbedarf" der Gesellschaft anknüpft, da dieses Kriterium nicht hinreichend deutlich ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. November 2016 - 10 O 194/16 - gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

HGB § 169 Abs. 1;

Gründe