I. Die Berufung des Beklagten wird aufgrund einstimmigen Beschlusses des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen wäre, nicht vorliegen.
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. 10.2007 bereits dargelegt, warum er der Berufung des Beklagten keine Erfolgsaussichten zumisst. Hieran wird auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Beklagten festgehalten.
Es ist unschädlich, dass der Kläger seine Klage auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt und bezogen hierauf vorgetragen hat. Es ist Sache des Gerichts, die zutreffende Anspruchsgrundlage zu ermitteln. Dies hat das Landgericht in seiner Entscheidung getan und dabei den Vortrag des Klägers zu Recht als ausreichend angesehen, um die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage feststellen zu können. Auch aus der Berufungsbegründung und dem ergänzenden Vortrag ergeben sich keine Gesichtspunkte, die durchgreifende Bedenken gegen diese Beurteilung begründen.
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