BFH - Urteil vom 29.04.2020
XI R 18/19
Normen:
AO § 33, § 34 Abs. 3; BRAO § 53, § 55; BGB § 670;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 308
BB 2020, 1813
BFH/NV 2020, 1112
BStBl II 2020, 620
DStRE 2020, 1192
DStZ 2020, 865
ZIP 2021, 857
ZInsO 2020, 1950
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7092/18

Pflicht des Kanzleiabwicklers eines Rechtsanwalts zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und zur Abführung der Umsatzsteuer

BFH, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen XI R 18/19

DRsp Nr. 2020/11795

Pflicht des Kanzleiabwicklers eines Rechtsanwalts zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und zur Abführung der Umsatzsteuer

Ein Kanzleiabwickler (§ 55 BRAO) ist Vermögensverwalter i.S. des § 34 Abs. 3 AO. Daher ist er im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben auch zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.06.2019 – 7 K 7092/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 33, § 34 Abs. 3; BRAO § 53, § 55; BGB § 670;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Kanzleiabwickler ein Vermögensverwalter i.S. des § 34 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt. Vom 02.12.2013 bis zum 12.04.2018 war er von der Rechtsanwaltskammer B zum Abwickler der Kanzlei der ehemaligen Rechtsanwältin X in C–Stadt bestellt. X hatte zum 07.10.2013 ihre selbständige Tätigkeit eingestellt.