Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München vom 14.05.2012 wird aufgehoben.
I. Die Beteiligte möchte die Eintragung einer am 19.3.2012 beschlossenen Stammkapitalerhöhung in das Handelsregister erreichen.
Ausweislich des notariell beurkundeten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 19.3.2012 bestellten die vollzählig anwesenden Gesellschafter der Beteiligten einen der beiden geschäftsführenden Gesellschafter mit einfacher Mehrheit zum Versammlungsleiter gem. § 6 der Satzung. § 6 Abs.6 der Satzung lautet:
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