BFH - Urteil vom 02.03.2016
V R 16/15
Normen:
AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 238/13

Pflicht des Steuerpflichtigen zur Berichtigung eines unrichtigen Vorsteuerausweises

BFH, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen V R 16/15

DRsp Nr. 2016/9242

Pflicht des Steuerpflichtigen zur Berichtigung eines unrichtigen Vorsteuerausweises

1. NV: Mit dem BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97 (BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695) hat sich die Rechtsprechung gegenüber dem BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 V R 110/88 (BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779) im Sinne von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geändert. 2. NV: In Fällen, in denen aufgrund der Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO die Vorsteuer nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779 zu berichtigen ist, erfordert die Berichtigung der Vorsteuer beim Leistungsempfänger nach Rechnungsberichtigung nicht, dass der Rechnungsaussteller die vom Leistungsempfänger an ihn bezahlte Umsatzsteuer bereits an den letzteren zurückgezahlt hat.

1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH - V R 34/97 - 02.04.1998) wird an der Rechtsprechung nicht mehr festgehalten, dass unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer in dem ausgewiesenen Umfang als Vorsteuer abzugsfähig bleibt. Vielmehr ist der Leistungsempfänger im Umfang eines unrichtigen Steuerausweises in einer Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass z.B. ein Steuerausweis für eine steuerfreie Lieferung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.