BFH - Beschluss vom 18.04.2011
VIII B 140/10
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 155;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 70/10

Pflicht eine Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung eines früher anberaumten Gerichtstermins als erheblicher Grund für die Verlegung eines zeitlich später anberaumten Termins

BFH, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen VIII B 140/10

DRsp Nr. 2011/9441

Pflicht eine Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung eines früher anberaumten Gerichtstermins als erheblicher Grund für die Verlegung eines zeitlich später anberaumten Termins

1. NV: Ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins kann vorliegen, wenn der Kläger einen Verhandlungstermin bei einem anderen Gericht wahrzunehmen hat. 2. NV: Unter besonderen Umständen kann das Finanzgericht verpflichtet sein, seinen Termin tageszeitlich zu verlegen, auch wenn es seinen Termin früher anberaumt hatte.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 155;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegt vor. Das Finanzgericht (FG) hat zu Unrecht den Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem es in ihrer Abwesenheit mündlich verhandelt hat.

a)