OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.03.2018
21 W 5/18
Normen:
DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AktG § 96 Abs. 4; AktG § 97;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 66/17

Pflicht einer Aktiengesellschaft zur Bildung eines Aufsichtsrats nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 21 W 5/18

DRsp Nr. 2018/16119

Pflicht einer Aktiengesellschaft zur Bildung eines Aufsichtsrats nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes

Bei einer vor dem 10.08.1994 in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft, die keine Familiengesellschaft ist und mehr als fünf Beschäftigte hatte, ist weiterhin ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu bilden, auch wenn zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die Zahl der Beschäftigten auf weniger als fünf abgesunken ist, wenn die Aktiengesellschaft nach Beendigung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt worden und die Arbeitnehmerzahl wieder auf mehr als fünf Mitarbeiter angestiegen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Statusverfahren nach den §§ 97, 98 f. AktG versäumt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017 in der berichtigten Fassung vom 10. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AktG § 96 Abs. 4; AktG § 97;

Gründe

I.