OLG Hamm - Beschluss vom 18.05.2016
27 W 144/15
Normen:
FamFG § 382 Abs. 4; FamFG § 162 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 40;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Pflicht einer GmbH zur Aufnahme aller Gesellschafter einer beteiligten BGB-Gesellschaft in die GesellschafterlisteEntscheidung des Registergerichts bei unvollständiger Gesellschafterliste

OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 27 W 144/15

DRsp Nr. 2016/15532

Pflicht einer GmbH zur Aufnahme aller Gesellschafter einer beteiligten BGB -Gesellschaft in die Gesellschafterliste Entscheidung des Registergerichts bei unvollständiger Gesellschafterliste

1. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass zur Erreichung höchstmöglicher Transparenz des Gesellschafterbestandes sowie zum erleichterten Nachweis der Vertretung einer Außen- BGB -Gesellschaft im Registerverfahren in analoger Anwendung von § 162 Abs. 1 S. 2 HGB nicht nur eine an der GmbH beteiligte BGB -Gesellschaft, sondern auch deren Gesellschafter in die Gesellschafterliste aufzunehmen sind. 2. Fehlt es hieran, so hat das Registergericht der Gesellschaft im Wege der Zwischenverfügung die Vorlage einer vollständigen Gesellschafterliste aufzugeben. Die sofortige Zurückweisung des Eintragungsantrags ist nicht statthaft, da der Mangel behebbar ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 16.11.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 03.12.2014, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 20.11.2015, aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§ 36 GNotKG).

Normenkette:

FamFG § 382 Abs. 4; FamFG § 162 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 40;

Gründe

Auf die gem. §§ 391 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde war der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Essen - aus formalen Gründen - aufzuheben.

1.