BFH - Urteil vom 16.12.2014
X R 29/13
Normen:
HGB § 238 Abs. 1; HGB § 239 Abs. 2; HGB § 239 Abs. 4 S. 1; AO § 146 Abs. 1 S. 1; AO § 146 Abs. 5 S. 1; AO § 147 Abs. 1 Nr. 1; AO § 147 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 396/12

Pflicht eines Einzelhändlers zur Aufzeichnung der über die Kasse bar vereinnahmten UmsätzePflicht zur Vorlage einer von dem Kassensystem generierten Datei an das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung

BFH, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen X R 29/13

DRsp Nr. 2015/6450

Pflicht eines Einzelhändlers zur Aufzeichnung der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze Pflicht zur Vorlage einer von dem Kassensystem generierten Datei an das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung

NV: Verwendet ein Einzelhändler, hier ein Apotheker, eine PC-Kasse, die die detaillierten Informationen in Bezug auf den einzelnen Verkaufsvorgang aufzeichnet und speichert, muss er dem Betriebsprüfer den diesbezüglichen Datenzugriff gewähren.

1. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verpflichten Einzelhändler wie z.B. Apotheker, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. 2. Verwendet ein Einzelhändler, der in seinem Betrieb im allgemeinen Waren von geringem Wert an ihm der Person nach nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkauft, eine PC–Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Verkäufen aufzeichnet und eine dauerhafte Speicherung ermöglicht, so sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. 3. Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.