BFH - Urteil vom 12.05.2016
II R 17/14
Normen:
AO § 30, § 85, § 92 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1, 3, §§ 101 ff., § 102 Abs. 1 Nr. 4, § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2, 3; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; FGO § 68 Satz 1, § 102 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 253, 505
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 78/12

Pflicht eines Presseunternehmens zur Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung betreffend Personen- und Auftragsdaten von Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik

BFH, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen II R 17/14

DRsp Nr. 2016/13309

Pflicht eines Presseunternehmens zur Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung betreffend Personen- und Auftragsdaten von Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik

1. Ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung, das an ein Presseunternehmen wegen Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu Anzeigenauftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik gerichtet ist, kann auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Anzeigenteils für das Presseerzeugnis mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn relativ wenige Anzeigen von dem Auskunftsersuchen betroffen und die Anzeigen nicht bedeutsam für die öffentliche Meinungsbildung sind. 2. Die in die Zukunft gerichtete Verpflichtung, laufende Auskünfte zu erteilen, bedarf einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung. 3. Wird ein Auskunftsersuchen während des Klageverfahrens geändert, ist für die gerichtliche Kontrolle auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des geänderten Bescheids abzustellen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. August 2013 8 K 78/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette: