I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre (1997 bis 2001) geltenden Fassung (EStG 1997) verpflichtet war und ob er deshalb mangels Durchführung dieses Steuerabzugs zu Recht in Haftung genommen worden ist (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1997).
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