1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 31.03.2021 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.05.2019 nach der EG 3
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer zusätzlichen Betreuungskraft in einer stationären Pflegeeinrichtung.
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