Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.04.2019 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe des Ergänzungsanspruchs des Klägers zu seiner Pensionskassenrente gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG und insoweit über die Frage der Zulässigkeit eines untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags.
Der am 19.01.1948 geborene Kläger war vom 10.02.1968 bis zum 30.06.2005 bei der B.-H. AG beschäftigt. Durch Formwechsel wurde die B.-H. AG 2006 die B.-H. NV & Co. KG, welche in 2013 durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag sämtliche Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber ehemaligen Mitarbeitern auf die Beklagte übertrug.
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