OLG Hamm - Beschluss vom 03.02.2022
5 RVs 136/21
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ds 485/19

Pflicht zur Tenorierung bei qualifizierter SteuerhehlereiZuordnung der Höhe des Steuerschadens zur konkreten TatBerücksichtigung des Gesamtsteuerschadens bei Vorsatz

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 5 RVs 136/21

DRsp Nr. 2022/3289

Pflicht zur Tenorierung bei qualifizierter Steuerhehlerei Zuordnung der Höhe des Steuerschadens zur konkreten Tat Berücksichtigung des Gesamtsteuerschadens bei Vorsatz

Zur Berücksichtigungsfähigkeit des Gesamtsteuerschadens bei einer Mehrzahl von Taten im Rahmen der Einzelstrafenzumessung.

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 06.02.2020 (30 Ds 385/19) wird im Schuldspruch klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 13 Fällen schuldig ist.

Das angefochtene Urteil wird im

a)

im Einzelstrafausspruch bezüglich der Taten 2, 4, 5, 8, 10, 13 und

b)

im Gesamstrafenausspruch

jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten am 06.02.2020 wegen Steuerhehlerei in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.