LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.02.2022
5 Ta 13/22
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2122/21

Pflicht zur vollständigen Angabe der Einkünfte bei Antrag auf Gewährung von ProzesskostenhilfeAngabe von Entschädigungszahlungen bei ProzesskostenhilfeVerwendung erhaltener Entschädigungszahlungen bei Prozesskostenhilfe für AGG-Klage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.02.2022 - Aktenzeichen 5 Ta 13/22

DRsp Nr. 2022/4982

Pflicht zur vollständigen Angabe der Einkünfte bei Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe Angabe von Entschädigungszahlungen bei Prozesskostenhilfe Verwendung erhaltener Entschädigungszahlungen bei Prozesskostenhilfe für AGG -Klage

Ein Antragsteller, der für eine Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG Prozesskostenhilfe beantragt, ist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, die Anfrage des Arbeitsgerichts nach bereits zugeflossenen Entschädigungszahlungen zu beantworten. Im Einzelfall kann es gerechtfertigt sein, dass er diese Entschädigungen zur Tragung der Prozesskosten verwendet.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2021, Az. 11 Ca 2122/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.