OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.2016
13 U 55/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 358/12

Pflichten der anlageberatenden Bank hinsichtlich des Totalverlust-Risikos des Erwerbs einer Kapitalanlage in Kommanditanteilen an einer GmbH & Co. KG

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen 13 U 55/14

DRsp Nr. 2016/7340

Pflichten der anlageberatenden Bank hinsichtlich des Totalverlust-Risikos des Erwerbs einer Kapitalanlage in Kommanditanteilen an einer GmbH & Co. KG

1. Eine Beratungspflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn in der mündlichen Beratung die im Emissionsprospekt dargestellten Risiken derart verharmlost werden, dass der Anleger eine falsche Vorstellung von deren Ausmaß und Erheblichkeit erhält.2. Ein nach dem Emissionsprospekt vorhandenes Totalverlustrisiko wird verharmlost, wenn der Berater wahrheitswidrig suggeriert, es handele sich lediglich um ein jede Anlage gleichermaßen treffendes Risiko, das mithin - theoretisch - stets in Kauf genommen werden muss.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12.06.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.820,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der die Kommanditanteile an der A ....gesellschaft mbH betreffenden Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit dem Treuhänder X über die von diesem als Treuhandkommanditist für den Kläger gehaltenen Kommanditanteile über nominal 5.000,00 € und 12.000,00 €.