OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.04.2016
I-16 U 30/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; GmbHG § 30; GmbHG § 31; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 433/13

Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen I-16 U 30/15

DRsp Nr. 2017/4034

Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds

1. Der Anlageberater ist verpflichtet, den Anlageinteressenten über Betriebsprovisionen, die eine Größenordnung von 15% des geworbenen Kapitals überschreiten, aufzuklären. 2. Er ist ferner im Rahmen der objektgerechten Beratung verpflichtet, den Anlageinteressenten darüber aufzuklären, dass eine Anlage in einen Schiffsfonds nur eingeschränkt wieder veräußert werden kann, dass die Haftung des Kommanditisten wieder aufleben kann und dass die Gefahr des Totalverlustes im Falle einer Insolvenz besteht. 3. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist widerlegt, wenn der Anlageinteressent in der Zeit zuvor insgesamt 47 ähnlich gelagerte Schiffsbeteiligungen mit einem Volumen von mehr als 3 Mio. EUR gezeichnet hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.