OLG München - Endurteil vom 09.08.2016
9 U 4338/15 Bau
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 8
NZBau 2017, 295
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 13200/11

Pflichten des bauaufsichtsführenden Architekten hinsichtlich ihm vom Bauherrn vorgelegter Pläne

OLG München, Endurteil vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 9 U 4338/15 Bau

DRsp Nr. 2017/2459

Pflichten des bauaufsichtsführenden Architekten hinsichtlich ihm vom Bauherrn vorgelegter Pläne

1. Der bauaufsichtführende Architekt hat zu prüfen, ob ihm vom Bauherrn zur Verfügung gestellte Pläne geeignet sind, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen. Ist dies nicht der Fall und kommt es zu Mängeln, so muss sich der Bauherr ein Verschulden des planenden Architekten (hier: mit 1/3) zurechnen lassen. 2. Im Rahmen des Schadensersatzes sind auch die Planungskosten ersatzfähig, die zur vertragsgemäßen Herstellung des Werkes notwendig sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.10.2015, Az.: 8 O 13200/11, wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe desselben Betrages leistet. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.612,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; § Abs. ;