OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.10.2016
4 U 136/14
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 228/09

Pflichten des Statikers bei Erkennen von Mängeln der Konstruktion eines Hauses in HolzbauweiseZeitliche Grenzen der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem ausführenden Unternehmer

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 4 U 136/14

DRsp Nr. 2018/12425

Pflichten des Statikers bei Erkennen von Mängeln der Konstruktion eines Hauses in Holzbauweise Zeitliche Grenzen der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem ausführenden Unternehmer

1. Eine gesamtschuldnerische Haftung von ausführendem Unternehmen und Statiker gegenüber dem Bauherrn wird weder durch eine Prozesstrennung noch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens beendet. 2. Sieht der Statiker in den statischen Berechnungen eine geeignete Innenbeplankung eines in Holzständerbauweise zu errichtenden Wohnhauses vor, führt er in dem Wärmeschutznachweis jedoch eine im Hinblick auf Statik und Feuchtigkeit ungeeignete Beplankung auf und ist ihm bekannt, dass diese ungeeignete Beplankung ausgeführt werden soll, muss er den Bauherrn als seinen Auftraggeber unverzüglich auf die Ungeeignetheit der beabsichtigten Ausführung hinweisen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.09.2014 (Aktenzeichen 15 O 228/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird gesamtschuldnerisch mit der gesondert zu verurteilenden ... pp. GmbH, verurteilt, an den Kläger 33.325 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2009 zu zahlen.