Die klagende GmbH verwaltet und vermietet Grundbesitz. Im Jahre 1988 erzielte sie unter anderem aus dem Verkauf von zwei Eigentumswohnungen und einem Grundstück einen Gewinn von 683.339 DM. Das Finanzamt behandelte diesen als Gewerbeertrag und setzte durch Bescheid vom 25. Mai 1990 für die Klägerin einen Gewerbesteuermeßbetrag von 20.990 DM für 1988 fest. Gleichzeitig setzte die Stadtverwaltung eine Gewerbesteuer von 86.059 DM fest. Die Klägerin beauftragte die beklagten Steuerberater, Rechtsmittel einzulegen. Einspruch und Klage blieben erfolglos; die allein geltend gemachte Gewinnkürzung gemäß §
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