OLG Braunschweig - Urteil vom 01.11.2018
9 U 51/17
Normen:
BGB § 323 Abs. 1; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440; BGB § 444; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 370
NZM 2019, 270
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 209/16

Pflichten des Verkäufers eines Fachwerkgebäudes zur Offenbarung eines ihm bekannten, fortschreitenden Schädlingsbefalls

OLG Braunschweig, Urteil vom 01.11.2018 - Aktenzeichen 9 U 51/17

DRsp Nr. 2019/83

Pflichten des Verkäufers eines Fachwerkgebäudes zur Offenbarung eines ihm bekannten, fortschreitenden Schädlingsbefalls

1. Hält der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie konkretes Wissen darüber zurück, dass ein Mangel tatsächlich besteht, während für ihn erkennbar dem Käufer aufgrund der Besichtigung sich allenfalls ein Mangelverdacht ergeben konnte, so handelt er arglistig und kann sich auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen (Anschluss an BGH, Urt. v. 20.10.2000 - V ZR 285/99, Rn. 9, zit. n. juris). 2. Auf ein konkretes, dem des Käufers überlegenes Wissen des Verkäufers darüber, dass das zu verkaufende Fachwerkgebäude einen seit Jahren währenden, ausgeprägten und fortschreitenden Schädlingsbefall aufweist, ist zu schließen, wenn der Verkäufer selbst in Eigenarbeit von ihm erkannten Schädlingsbefall, anstatt ihn fachgerecht zu sanieren, lediglich verdeckt, indem er durch Schädlingsfraß und Pilzbefall entstandene Bohrlöcher und Risse nur verfüllt, die Fachwerkbalken mit Farbe überstreicht und beim weiteren Bewohnen über lange Zeit (hier: 16 Jahre) auch für ihn als Laien erkennbar ist, dass der Schädlingsbefall weiter voranschreitet, indem sich erneut und verbreitet Bohrlöcher und Risse zeigen.