KG - Urteil vom 15.10.2020
12 U 49/18
Normen:
GenG § 34 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 34/17

Pflichten des Vorstandes einer Genossenschaft bei der Veräußerung von Grundstückenhaftungsausfüllende Kausalität bei Rücktritt des Käufers vom KaufvertragKostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

KG, Urteil vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 12 U 49/18

DRsp Nr. 2021/2059

Pflichten des Vorstandes einer Genossenschaft bei der Veräußerung von Grundstücken haftungsausfüllende Kausalität bei Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

1. Handelt der Vorstand einer Genossenschaft bei dem Verkauf von (Teil-) Grundstücken trotz des ihm eingeräumten weiten unternehmerischen Handlungsspielraums pflichtwidrig und schließt einen für die Genossenschaft nachteiligen Kaufvertrag, entfällt die Kausalität für Schäden aufgrund der Belastung u.a. mit Architektenhonoraren nicht dadurch, dass die Genossenschaft die Ursache für einen Rücktritt des Käufers setzt, um die weitere Realisierung des Verkaufs zu verhindern. 2. Soweit die Genossenschaft dadurch Eigentümerin der (Teil-) Grundstücke bleibt und von einer erneuten Veräußerung absieht, kommt es in Betracht, eine zwischenzeitlich eingetretene erhebliche Erhöhung der Grundstückspreise nicht zu berücksichtigen und die Grundsätze der Vorteilsausgleichung nicht anzuwenden.