1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.05.2016, Az.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Vertragsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger betreibt einen Handel mit Oldtimer-Ersatzteilen. Die Beklagte ist ein Internet Service Provider und bietet u.a. Webhosting, Serverhosting und Domain-Hosting an.
Der Kläger hat vorgetragen, den Webdesigner A. D. (im Folgenden auch kurz "Zeuge" oder "Zedent" genannt) mit der Programmierung und Betreuung seiner Homepage (www.o.......................de und www.o.....................com) sowie des dazugehörigen Onlineshops beauftragt zu haben.
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