OLG Hamm - Urteil vom 16.02.2016
28 U 41/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 270/13

Pflichten eines mit der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage mandatierten Rechtsanwalts

OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 28 U 41/15

DRsp Nr. 2017/1098

Pflichten eines mit der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage mandatierten Rechtsanwalts

Ein mit der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage beauftragter Rechtsanwalt ist gehalten, die vom Mandanten verfolgte Zielsetzung in den Blick zu nehmen, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt werden soll. Dabei hat er sich an dem Gebot des sichersten Weges zu orientieren und denjenigen Weg vorzuschlagen, der die größte Sicherheit der Zielerreichung verspricht, um vermeidbare Nachteile zu vermeiden. Insbesondere sind zu Gunsten des Mandanten sprechende Umstände vollständig vorzutragen, damit das Gericht sie bei seiner Entscheidung zugrunde legen kann (Pflichtverletzung hier verneint, da der Rechtsanwalt alle Umstände vorgetragen hat, die aus Sicht des Mandanten für die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund der Abtretung einer Forderung an den Vollstreckungsgläubiger sprechen).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.01.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.