Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 19. März 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer vermeintlichen notariellen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin war Eigentümerin eines im Grundbuch von B., Amtsgericht Wuppertal, Blatt 66..., eingetragenen Grundstücks, das ihr wesentliches Gesellschaftsvermögen darstellte und das sie im Dezember 2019 an die S. G. R. E. IV B.V. (im Folgenden: Käuferin) verkaufen wollte.
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