1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 06.03.2.2020, Az.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 1.200.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Das klagende Land macht Schadensersatzansprüche aus einem bereits im Jahre 2007 beendeten Rechtsanwaltsvertrag geltend.
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