OLG Brandenburg - Urteil vom 18.02.2021
4 U 129/20
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2021, 2710
DStRE 2022, 251
ZInsO 2021, 2754
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 88/19

Pflichten eines Rechtsanwalts bei Weisungen durch den Auftraggeber

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 4 U 129/20

DRsp Nr. 2021/4652

Pflichten eines Rechtsanwalts bei Weisungen durch den Auftraggeber

Ein Rechtsanwalt verhält sich nicht pflichtwidrig, wenn er im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einer Behörde betreffend die Tätigkeit eines Vermessungsingenieurs in einem Bodenordnungsverfahren die ihm erteilte Weisung, zunächst nur die Herausgabe von Unterlagen zu erwirken und Zahlungsansprüche nicht weiterzuverfolgen, befolgt, ohne auf das Risiko der Verjährung von Ansprüchen hinzuweisen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 06.03.2.2020, Az. 1 O 88/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 1.200.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das klagende Land macht Schadensersatzansprüche aus einem bereits im Jahre 2007 beendeten Rechtsanwaltsvertrag geltend.