BGH - Beschluss vom 22.11.2022
VIII ZB 2/22
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 368
MDR 2023, 453
NJW 2023, 368
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3717/19
OLG Braunschweig, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 391/21

Pflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Kontrolle der Rechtsmittelbegründungsfrist bei Ablauf der für diese notierten Vorfrist

BGH, Beschluss vom 22.11.2022 - Aktenzeichen VIII ZB 2/22

DRsp Nr. 2023/380

Pflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Kontrolle der Rechtsmittelbegründungsfrist bei Ablauf der für diese notierten Vorfrist

Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Kontrolle der Rechtsmittelbegründungsfrist bei Ablauf der für diese notierten Vorfrist.

Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die allgemeine Anordnung, dass bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss, die im Regelfall mit einer Woche zu bemessen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.345,28 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte mit ihrer Klage auf Zahlung von 8.345,28 € und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, nach Widerruf eines zwischen den Parteien geschlossenen Kraftfahrzeugleasingvertrags in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.