Pflichten eines Steuerberaters im Rahmen eines Treuhandauftrages; Aufrechnung mit eigenen Forderungen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 13 U 147/99
DRsp Nr. 2005/7358
Pflichten eines Steuerberaters im Rahmen eines Treuhandauftrages; Aufrechnung mit eigenen Forderungen
Wird einem Steuerberater ein Geldbetrag überlassen mit der Auflage, diesen an eine bestimmte Person weiterzuleiten, so ist er gehindert, gegen die Anspruch mit eigenen Honoraransprüchen aufzurechnen. Eine Aufrechnung ist lediglich hinsichtlich des Honorars für die Ausführung des Treuhandauftrages zulässig.