Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 (Az.
abgeändert und wie folgt neugefasst :
II.Die Klage wird mit dem Antrag Ziffer II. abgewiesen.
III.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.369,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19. Oktober 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird der Klageantrag Ziffer III. abgewiesen.
2. 3. 4. 5.
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