Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von geltend gemachten verjähr- ten Pflichtteilsansprüchen als Nachlassverbindlichkeit.
Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der am 09.01.2008 verstorbene Vater des Klägers wurde von seiner Ehefrau, der Stiefmutter des Klägers, Frau A, allein beerbt. Der Kläger machte zunächst keine Pflichtteilsansprüche geltend.
Erbschaftsteuer für diesen Erwerb von Todes wegen gegenüber Frau A setzte der Beklagte, das Finanzamt (nachfolgend FA), ausweislich des Bescheides vom 09.10.2008 auf 0,00 EUR fest.
Aufgrund testamentarischer Verfügung wurde der Kläger unter Berücksichti- gung eines Vermächtnisses Alleinerbe der am 01.01.2011 verstorbenen Frau A. Nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung setzte das FA mit Bescheid vom 22.09.2011 die Erbschaftsteuer auf 61.965,00 EUR fest.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|