FG Hessen - Urteil vom 03.11.2015
1 K 1059/14
Normen:
ErbStG § 10 Abs.5 Nr.2;
Fundstellen:
DStRE 2017, 545
ZEV 2016, 168

Pflichtteil; Pflichtteilsanspruch; Abziehbarkeit; Nachlassverbindlichkeit; Verjährung

FG Hessen, Urteil vom 03.11.2015 - Aktenzeichen 1 K 1059/14

DRsp Nr. 2016/1548

Pflichtteil; Pflichtteilsanspruch; Abziehbarkeit; Nachlassverbindlichkeit; Verjährung

Orientierungssätze: Geltendmachung des verjährten Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben - Keine Abziehbarkeit des verjährten Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs.5 Nr.2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von geltend gemachten verjähr- ten Pflichtteilsansprüchen als Nachlassverbindlichkeit.

Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der am 09.01.2008 verstorbene Vater des Klägers wurde von seiner Ehefrau, der Stiefmutter des Klägers, Frau A, allein beerbt. Der Kläger machte zunächst keine Pflichtteilsansprüche geltend.

Erbschaftsteuer für diesen Erwerb von Todes wegen gegenüber Frau A setzte der Beklagte, das Finanzamt (nachfolgend FA), ausweislich des Bescheides vom 09.10.2008 auf 0,00 EUR fest.

Aufgrund testamentarischer Verfügung wurde der Kläger unter Berücksichti- gung eines Vermächtnisses Alleinerbe der am 01.01.2011 verstorbenen Frau A. Nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung setzte das FA mit Bescheid vom 22.09.2011 die Erbschaftsteuer auf 61.965,00 EUR fest.