BFH - Beschluss vom 08.06.2011
X B 216/10
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3817/09

Pflichtteilsverzicht gegen Versorgungsleistungen i.R.d. vorweggenommenen Erbfolge als zwischen Geschwistern entgeltliches Rechtsgeschäft

BFH, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen X B 216/10

DRsp Nr. 2011/12905

Pflichtteilsverzicht gegen Versorgungsleistungen i.R.d. vorweggenommenen Erbfolge als zwischen Geschwistern entgeltliches Rechtsgeschäft

1. NV: Erhalten Geschwister des Vermögensübernehmers von diesem wiederkehrende Leistungen, so ist zu prüfen, ob deren Versorgung im Vordergrund steht oder ob der Erbteilsverzicht oder Pflichtteilsverzicht verrentet werden soll. 2. NV: Die Abgrenzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei gilt die allgemeine Vermutung, dass Geschwister nicht in erster Linie versorgt werden sollen (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf die Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- jedenfalls unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sind nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt worden.

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