BFH - Urteil vom 28.02.2001
I R 48/94
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1087
BFH/NV 2001, 982
BFHE 195, 189
BStBl II 2001, 401
DB 2001, 1066
DStR 2001, 841
GmbHR 2001, 527
NZG 2001, 622
Vorinstanzen:
FG Köln,

Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

BFH, Urteil vom 28.02.2001 - Aktenzeichen I R 48/94

DRsp Nr. 2001/8063

Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

»Hat der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH kurz vor seinem Bilanzstichtag eine Vorabausschüttung der von ihm beherrschten Gesellschaft veranlasst, so darf er nicht zu dem betreffenden Bilanzstichtag den Anspruch auf eine weitere Dividende ("phasengleich") aktivieren, deren Ausschüttung erst nach diesem Stichtag beschlossen worden ist.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Revisionsbeklagte ist infolge mehrerer Verschmelzungen Rechtsnachfolgerin der D-GmbH. Sie führt den Rechtsstreit, in dem ursprünglich die D-GmbH Klägerin und Revisionsbeklagte war, in dieser Eigenschaft fort.

Die D-GmbH, eine Holdinggesellschaft, hatte mit Vertrag vom 20. November 1986 insgesamt 90 v.H. des Stammkapitals einer anderen GmbH (A-GmbH) erworben. Durch Beschluss vom 23. Dezember 1986 erhielt sie von der A-GmbH eine Vorabausschüttung in Höhe von 6,5 Mio. DM zzgl. anrechenbarer Körperschaftsteuer in Höhe von 3 656 250 DM (= 9/16). Die steuerrechtliche Behandlung dieser Ausschüttung ist zwischen den Beteiligten unstreitig.