GemZT AV Abschn. XVI, Kap. 90; Pos. 8413; Pos. 8428; Pos. 8479; Pos. 9027; GemZT AV 3b; GemZT AV Anm. 1c; GemZT AV Anm. 1g; GemZT AV Anm. 2b zu Abschn. XVI; GemZT AV Anm. 1f; GemZT AV Anm. 1m; GemZT AV Anm. 2b zu Kap. 90;
Pipettenspitzen für Pipettierroboter
FG München, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 14 K 1649/05
DRsp Nr. 2007/9118
Pipettenspitzen für Pipettierroboter
1. Bei Pipettenspitzen, die nur zum Pipettieren in Pipettierrobotern eingesetzt werden können, handelt es sich nicht um Kunststoffwaren mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit i.S. von Anm. 1g zu Abschn. XVI bzw. Anm. 1f zu Kap. 90, aber auch nicht um Materialträger i.S. von Anm. 1c zu Abschn. XVI bzw. Anm. 1m zu Kap. 90.2. Für die Einreihung von Teilen gemäß Anm. 2b zu Abschn. XVI bzw. zu Kap. 90 kommt es allgemein darauf an, für welches Geräte das zu tarifierende Teil unmittelbar bestimmt ist und Verwendung findet. Hierbei spielt keine Rolle, in welche größere Einheit ein solches Gerät wiederum eingebaut oder mit welcher größeren Einheit es verbunden wird.3. Pipettierroboter sind als mechanische Geräte mit eigener Funktion in Pos. 8479 KN einzureihen.
Normenkette:
GemZT AV Abschn. XVI, Kap. 90; Pos. 8413; Pos. 8428; Pos. 8479; Pos. 9027; GemZT AV 3b; GemZT AV Anm. 1c; GemZT AV Anm. 1g; GemZT AV Anm. 2b zu Abschn. XVI; GemZT AV Anm. 1f; GemZT AV Anm. 1m; GemZT AV Anm. 2b zu Kap. 90;
Tatbestand:
I.
Streitig ist die Tarifierung von "Pipettenspitzen für Pipettierroboter".
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