I. Mit Urteil vom 12. September 2000 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1991 abgewiesen. Der Kläger hatte sich dagegen gewehrt, dass in den Aufgabegewinn seines am 31. Dezember 1991 aufgegebenen Gewerbebetriebs der Veräußerungsgewinn von zwei betrieblichen Grundstücken in E und W einbezogen worden war. Er hatte im Wesentlichen vorgetragen, der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks in E sei erst
im Jahre 1993 zu erfassen.
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