BFH - Beschluss vom 23.02.2004
XI B 164/02
Normen:
FGO § 116 § 155 ; ZPO § 87 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 969
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 02.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5090/01

PKH - Beschwerdebegründungfrist

BFH, Beschluss vom 23.02.2004 - Aktenzeichen XI B 164/02

DRsp Nr. 2004/6227

PKH - Beschwerdebegründungfrist

Die Frist für die Nachholung der Begründung der Beschwerde beginnt mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von PKH für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; die Frist beträgt zwei Monate.

Normenkette:

FGO § 116 § 155 ; ZPO § 87 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das Urteil wurde dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 3. August 2002 zugestellt. Die Begründungsfrist endete --nach gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO fristgerecht beantragter Verlängerung-- mit Ablauf des 4. November 2002 (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB --), ohne dass der Kläger die durch eine Rechtsanwältin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde begründet hätte.