BFH - Beschluss vom 10.05.2005
III S 9/05 (PKH)
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1611

PKH - vermögender Ast.

BFH, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen III S 9/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/10535

PKH - vermögender Ast.

1. Für die Prozessführung hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.2. Bei einem auf einem Wertpapierdepot befindlichen nicht zweckgebundenen Vermögen i.H.v. ca. 58.000 Ç, das nicht fest angelegt, sondern vielmehr jährlich neu verfügbar ist, ist PKH zu versagen, wenn das Vermögen die Kosten der Prozessführung in erheblichem Umfang übersteigt.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der verstorbene Vater des 1991 geborenen Antragstellers bezog bis einschließlich Februar 2001 Kindergeld für seinen Sohn. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (die Familienkasse) erfahren hatte, dass der Kindesvater bereits ab September 1995 von der Kindesmutter getrennt war und der Antragsteller seitdem im Haushalt der Mutter lebte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 25. Juli 2003 für den Zeitraum Januar 1996 bis Februar 2001 auf und forderte das Kindergeld von dem Antragsteller und den weiteren Erben der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenem Vater --den Revisionsbeklagten zu 1, 3 und 4-- zurück.