BFH - Beschluß vom 24.08.1998
VII B 80/98
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 331

PKH

BFH, Beschluß vom 24.08.1998 - Aktenzeichen VII B 80/98

DRsp Nr. 1999/676

PKH

Hat der BFH die vom Ast. erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, so steht die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung fest, weil das Urteil in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist. Die Bewilligung von PKH kommt dann nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 115 ;

Gründe:

I. Mit Haftungsbescheid vom 28. Februar 1994 hat der Beklagte (das Finanzamt --FA--) den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wegen rückständiger Lohnsteuerschulden und Nebenleistungen einer GmbH in Anspruch genommen, deren Geschäftsführer er war. Für die gegen den Haftungsbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begehrte der Antragsteller die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Er machte geltend, gegen ihn könne der Vorwurf grob fahrlässiger Pflichtverletzung i.S. des § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht erhoben werden. Er habe mit dem zweiten Geschäftsführer der Gesellschaft eine schriftliche Vereinbarung für die zu 100 v.H. an der GmbH beteiligte Muttergesellschaft dahingehend getroffen, daß jener für die kaufmännischen Belange einschließlich der Besorgung der Steuerangelegenheiten und er nur für die "technischen" Fragen zuständig sein solle. Diese Zuständigkeitsverteilung habe auch für die GmbH zu gelten.