I. Mit Haftungsbescheid vom 28. Februar 1994 hat der Beklagte (das Finanzamt --FA--) den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wegen rückständiger Lohnsteuerschulden und Nebenleistungen einer GmbH in Anspruch genommen, deren Geschäftsführer er war. Für die gegen den Haftungsbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begehrte der Antragsteller die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Er machte geltend, gegen ihn könne der Vorwurf grob fahrlässiger Pflichtverletzung i.S. des § 69 der Abgabenordnung (
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