BFH - Beschluß vom 19.04.1999
VI B 417/98
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1357

PKH

BFH, Beschluß vom 19.04.1999 - Aktenzeichen VI B 417/98

DRsp Nr. 1999/8389

PKH

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH kann keinen Erfolg mehr haben, wenn das Verfahren in der Hauptsache abgeschlossen ist und die Hauptsache nicht mehr an den BFH gelangen kann. Demgemäß ist auch einer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das FG es ablehnt, einen PKH-Beschluss abzuändern, nach Beendigung des Hauptverfahrens der Erfolg zu versagen.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Das Hessische Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) durch Urteil vom 23. Juni 1998 abgewiesen. Das Urteil ist aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen, an der für den Antragsteller Rechtsanwältin A, Kassel, mit Untervollmacht teilgenommen hat. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Zuvor hatte es dem Antragsteller für das Klageverfahren antragsgemäß Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts B, Darmstadt, gewährt. Den Antrag des Prozeßbevollmächtigten, die Beiordnung auf Rechtsanwältin A als Unterbevollmächtigte zu erstrecken, lehnte das FG mit dem angefochtenen Beschluß ab.