BFH - Beschluß vom 10.09.1999
XI S 9/99
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 220

PKH

BFH, Beschluß vom 10.09.1999 - Aktenzeichen XI S 9/99

DRsp Nr. 2000/650

PKH

Legt ein Ast. keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, kommt die Gewährung von PKH bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Darüber hinaus ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Beifügung der entsprechenden Belege vorzulegen.