Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteilen vom 18. Mai 1999 sechs Klagen ab, mit denen die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für die Jahre 1991 bis 1997 begehrten. Gegen die Urteile legten die Kläger unter dem 8., 10., 11., 12. und 13. Juni Rechtsmittel ein und beantragten jeweils zugleich, ihnen einen Vertreter beizuordnen. Das FG sah diese Gesuche als Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Klageverfahren an und lehnte sie mit Beschlüssen vom 16. Juni 1999 ab. Hiergegen haben die Kläger persönlich Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerden sind unzulässig.
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