BFH - Beschluß vom 23.08.1999
VI B 174-179/99
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 140 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 216

PKH

BFH, Beschluß vom 23.08.1999 - Aktenzeichen VI B 174-179/99

DRsp Nr. 2000/658

PKH

1. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde. Fehlt es an der ordnungsgemäßen Vertretung, ist die betr. Prozesshandlung unwirksam. 2. In PKH-Sachen kommt eine Ausnahme vom Vertretungszwang lediglich für die Antragstellung in Betracht, nicht dagegen für die Beschwerde gegen einen die PKH ablehnenden Beschluss des FG.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 140 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteilen vom 18. Mai 1999 sechs Klagen ab, mit denen die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für die Jahre 1991 bis 1997 begehrten. Gegen die Urteile legten die Kläger unter dem 8., 10., 11., 12. und 13. Juni Rechtsmittel ein und beantragten jeweils zugleich, ihnen einen Vertreter beizuordnen. Das FG sah diese Gesuche als Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Klageverfahren an und lehnte sie mit Beschlüssen vom 16. Juni 1999 ab. Hiergegen haben die Kläger persönlich Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerden sind unzulässig.