BFH - Beschluss vom 06.10.2003
XI S 8/03 (PKH)
Normen:
FGO § 56 § 115 Abs. 2 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 346

PKH

BFH, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen XI S 8/03 (PKH)

DRsp Nr. 2003/16145

PKH

Auch von einem (zunächst) auf sich gestellten Ast., der für eine einzulegende NZB PKH begehrt, muss u. a. verlangt werden, dass er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt; innerhalb der Rechtsmittelfrist muss er alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schaffen. Hierfür muss er zumindest in laienhafter Weise das Streitverhältnis und einen Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO dartun.

Normenkette:

FGO § 56 § 115 Abs. 2 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Änderung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10d Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung. Er verfolgt das Ziel, eine bislang nicht im Einkommensteuer-Bescheid 1992 berücksichtigte Rückstellung steuerlich durch die Aufnahme in den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 1995 wirksam werden zu lassen. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg, da wegen der bereits eingetretenen Bestandskraft des Einkommensteuer-Bescheides 1992 eine Änderung der Feststellung über den verbleibenden Verlustvortrag nicht mehr möglich sei.