BFH - Beschluss vom 10.06.2005
XI S 5/05 (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 § 56 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2013
BFH/NV 2005, 2013

PKH

BFH, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen XI S 5/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/14590

PKH

1. Zu den Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch eine postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 § 56 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Kläger (Antragsteller) ist nach seinen eigenen Angaben als selbständiger Ingenieur tätig. Im Veranlagungszeitraum 2001 erklärte er keine Einnahmen, aber Ausgaben in Höhe von 7 709,80 DM, die zu einem entsprechenden Verlust führten. Der Beklagte (das Finanzamt) verneinte eine Gewinnerzielungsabsicht und versagte dementsprechend eine Erhöhung des Verlustvortrags zum 31. Dezember 2001. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) --nebst Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten-- für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die sich vornehmlich gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer richtet, rügt der Antragsteller eine rückwirkende Aberkennung der Unternehmereigenschaft.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.